Übernahme der Kosten für Hörgeräte durch die Krankenkassen in der Schweiz

Leistungen der Krankenkassen für Ihre Hörgeräte

Die Hörgeräte, die Sie über den Auzen-Service beziehen können, werden von den Sozialversicherungen mitgetragen. Da unsere Angebote dank unserer Preisstrategie sehr günstig sind, können die Kosten für Ihre Geräte durch die finanziellen Leistungen von AHV und IV grösstenteils abgedeckt werden, da die Versicherungen bis zu 85 % des Kaufpreises erstatten.

 

Kriterien der Invalidenversicherung (IV) und Erstattung

Über die IV sind Erwerbstätige mit einem Gesamt-Hörverlust von mindestens 20 % versichert. Der Versicherungsschutz berechtigt Mitarbeiter zu einer pauschalen Rückerstattung von CHF 840,- für ein Hörgerät und CHF 1.650,- für zwei Hörgeräte.

Wenn Sie sich für ein Model unserer Serie Comfort entscheiden, betragen die verbleibenden Kosten:

  • CHF 150.- für ein Gerät
  • CHF 330.- für zwei Geräte

 

Wenn Sie ein Modell unserer Serie Excellence wählen, betragen die Restkosten:

  • CHF 550.- für ein Gerät
  • CHF 1'130.- für zwei Geräte

 

Der Antrag an die IV kann alle sechs Jahre erneut gestellt werden, wenn Sie das Hörgerät wechseln möchten. Wenn das Hörgerät vor Ablauf dieses Zeitraums defekt sein sollte oder Ihr Hörverlust sich verschlechtert, kann ein Antrag auf eine vorzeitige Erstattung gestellt werden.

 

Kriterien der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Erstattungen

Über die AHV sind Rentner mit einem Gesamt-Hörverlust von mindestens 35 % versichert. Der Versicherungsschutz berechtigt Mitarbeiter zu einer pauschalen Rückerstattung von CHF 630.- für ein Hörgerät und CHF 1'237.- für zwei Hörgeräte.

Wenn Sie sich für ein Model unserer Serie Comfort entscheiden, betragen die verbleibenden Kosten:

  • CHF 360.- für ein Gerät
  • CHF 743.- für zwei Geräte.

 

Wenn Sie ein Modell unserer Serie Excellence wählen, betragen die Restkosten:

  • CHF 760.- für ein Gerät
  • CHF 1'543.- für zwei Geräte

 

Der Antrag an die AHV kann alle fünf Jahre erneut gestellt werden, wenn Sie das Hörgerät wechseln möchten. Wenn das Hörgerät vor Ablauf dieses Zeitraums defekt sein sollte oder Ihr Hörverlust sich verschlechtert, kann ein Antrag auf eine vorzeitige Erstattung gestellt werden.

 

Wie ist die Vorgehensweise?

Damit Sie die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen können, müssen Sie zunächst von einem HNO-Facharzt untersucht werden, der den notwendigen Bedarf eines Hörgeräts bestätigt.

Der HNO-Arzt erstellt einen fachärztlichen Bericht für die Verschreibung eines Hörgeräts. Er/Sie schickt die Beantragung der Leistungen direkt an die IV oder AHV-Filiale des Versicherten.

Bitte denken Sie daran, dass Sie eine Kopie des Berichts Ihres HNO-Arztes (einschliesslich der Ergebnisse des Hörtests) benötigen, um ihn uns zuzusenden.

Die Dokumente, die Sie ausfüllen müssen, können Sie auf den folgenden offiziellen Websites herunterladen:

AHV: Klicken Sie hier

oder

IV: Klicken Sie hier

 

Zusatzkrankenversicherungen

Falls Sie eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, dort um weitere Informationen zu bitten.

Viele dieser Versicherungen erstatten Kosten für Hörgeräte.